Ihre Berufsgenossenschaft von A-Z
Wie in allen Bereichen so gibt es auch in der gesetzlichen Unfallversicherung eine Fachterminologie. Während sie Insidern die Verständigung erleichtert, ist es für diejenigen, die neu in die Materie einsteigen oft nicht einfach, sich in dieser spezifischen Terminologie zurechtzufinden.
Obwohl die Berufsgenossenschaft Informationsmaterialien zu den verschiedensten Themen anbietet, braucht es oft einige Zeit, bis die Erklärung für den gerade gesuchten Fachbegriff gefunden wird. In diesen Fällen hilft die vorliegende Broschüre. Sie wurde auf Anregung unserer Selbstverwaltungsmitglieder zusammen gestellt und erklärt in alphabetischer Reihenfolge wichtige Stichworte rund um das Thema Organisation, Aufgaben und Leistungen der Berufsgenossenschaft.
Ziel dieser Zusammenstellung ist es nicht, gesetzliche Definitionen für den fachkundigen Juristen oder Techniker zusammenzustellen, sondern einen leicht verständlichen Überblick zu geben. Bewusst haben wir deshalb darauf verzichtet, komplizierte gesetzliche Definitionen zu zitieren.
Die Zusammenstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sicher gibt es aus dem weiten Feld der berufsgenossenschaftlichen Arbeit noch viele weitere Begriffe, die ergänzt werden könnten. Lassen Sie uns wissen, falls Sie ein wichtiges Stichwort vermissen. Wir werden es in der nächsten Auflage ergänzen.
Abfindung
Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag des Rentenbeziehers anstelle seiner monatlich laufenden Rente auf unbestimmte Zeit einen Kapitalbetrag als Abfindung zahlen. Damit wird der Rentenanspruch entweder auf Lebenszeit oder die Hälfte der Rente für die Dauer von zehn Jahren abgefunden.
Unterschieden wird nach dem Grad der MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit).
Eine Rente wegen einer MdE von weniger als 40 % wird mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag auf Lebenszeit abgefunden. Der Kapitalwert berücksichtigt das Alter des Versicherten und die seit dem Versicherungsfall vergangene Zeit; er ist als Faktor der amtlichen Tabelle zu entnehmen.
Abfindungssumme ist die mit dem Kapitalwert-Faktor vervielfältigte Jahresrente. Bei einer MdE ab 40 % wird der Rentenanspruch höchstens bis zur Hälfte für einen Zeitraum von zehn Jahren abgefunden.
Die Abfindungssumme beträgt das Neunfache des der Abfindung zugrunde liegenden Rentenjahresbeitrages. Die nicht abfindbare halbe Rente wird laufend weiter gezahlt.
Nach Ablauf des Zehn-Jahres-Zeitraumes wird die Rente wieder in vollem Umfang gezahlt.
Voraussetzungen für beide Abfindungen sind, dass
- die MdE stabil ist (Dauerzustand),
- die Lebenserwartung des Antragstellers nicht kürzer als der Abfindungszeitraum ist,
- der Versicherte nach Wegfall der laufenden Rente nicht sozialhilfebedürftig wird.
Rentenansprüche im Rahmen der vorläufigen Entschädigung kann die Berufsgenossenschaft von sich aus unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles in Form einer Gesamtvergütung abfinden. Die Höhe der Gesamtvergütung richtet sich nach dem voraussichtlichen Rentenaufwand, beinhaltet also eine MdE-Schätzung für die Zukunft.
Auf Antrag des Versicherten prüft die Berufsgenossenschaft, ob nach Ablauf des Gesamtvergütungszeitraumes noch eine rentenberechtigte MdE besteht oder nicht. Die Ansprüche des Versicherten auf andere Leistungen (z. B. Verletztengeld, Heilbehandlung, Berufshilfe) bleiben trotz der Abfindung uneingeschränkt bestehen.